In Schleswig-Holstein, genauer gesagt im Kreis Schleswig-Flensburg, hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) kürzlich eine Entscheidung gefällt, die in den lokalen Nachrichten für Aufregung sorgt. Es geht um die Sanierung einer kontaminierten Fläche, bekannt als Wikingeck, und die damit verbundenen Kosten. Die Richter haben entschieden, dass der Kreis die Ausgaben für den Austausch des verseuchten Erdreichs selbst tragen muss. Ein Paukenschlag, der viele Fragen aufwirft und die betroffenen Akteure in eine unangenehme Lage bringt.
Der Kreis hatte vorab satte 24 Millionen Euro investiert, um das belastete Erdreich zu sanieren. Diese Maßnahme wurde bereits im Herbst abgeschlossen, und die Fläche wird nun für zukünftige Nutzungen hergerichtet. Doch die Hoffnung auf eine Kostenübernahme durch den Bund ist damit erst einmal geplatzt. Das OVG stellte klar, dass der Kreis keine rechtliche Grundlage hat, um die Kosten für den Flächenanteil, der auf die historische Wasserlinie von 1921 zurückgeht, einzufordern. Der Bund hat bislang nur 12% der Kosten getragen, und das auch nur entsprechend dem aktuellen Wasserstand. Die Sache wird noch komplizierter: Die Vorgeschichte der Bodenbelastung reicht bis in die 1950er Jahre zurück, als hier unter anderem eine Teerpappenfabrik und ein Gaswerk betrieben wurden.
Ein unerwartetes Urteil
Die Entscheidung des OVG ist nicht nur für den Kreis eine Überraschung. Landrat Wolfgang Buschmann äußerte Verwunderung über das Vorgehen seiner Vorgänger und die fehlenden klaren Absprachen mit dem Bund. 2020 gab es sogar eine Zusage, dass der Bund 66% der Sanierungskosten übernehmen würde, die später jedoch zurückgezogen wurde. 2023 entschied der Kreistag, die Kosten auf eigenes Risiko vorzustrecken. Eine mutige, aber riskante Entscheidung, die jetzt bitter werden könnte.
Das OVG argumentierte in seiner Entscheidung, dass es keine vertragliche Kostentragungsregelung gebe und dass das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) keine spezifischen Normen für solche Kostenerstattungen zwischen Verwaltungsträgern enthält. Zudem wurde eine Kostenerstattung aus Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsrecht verneint. Auffallend ist, dass die Eigentumsverhältnisse für die Entscheidung als irrelevant erachtet wurden – eine ungewöhnliche Sichtweise, die bei vielen Rechtsexperten Fragen aufwirft.
Ein Ausblick auf die Herausforderungen
Die Problematik rund um Altlasten ist nicht neu, aber sie wird durch diesen Fall erneut in den Fokus gerückt. Altlasten sind Flächen, die in der Vergangenheit von umweltgefährdenden Stoffen betroffen waren, wie beispielsweise stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen oder Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt oder gelagert wurden. Diese Flächen stellen nicht nur eine Gefahr für die Umwelt dar, sondern auch für die öffentliche Gesundheit.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert ganz klar, was unter Altlasten zu verstehen ist und welche Maßnahmen zur Sanierung notwendig sind. Doch die Frage, wer für die Kosten aufkommt, bleibt oft ungeklärt und sorgt für Streit zwischen den verschiedenen Hoheitsträgern. In Schleswig-Holstein bleibt der Kreis nun auf den Kosten sitzen, während die Suche nach einer fairen Lösung für ähnliche Fälle in der Zukunft weitergeht.
Umweltamtsleiter Thorsten Roos hat die Entscheidung des OVG scharf kritisiert und seinen Vertrauensverlust zum Ausdruck gebracht. Der Kreis hat nun die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu klären. Doch die Zeit drängt, und die Sorgen um die finanziellen Folgen sind groß.
Insgesamt zeigt sich, dass die Thematik um Altlasten und deren Sanierung nicht nur in Schleswig-Holstein, sondern bundesweit von großer Bedeutung ist. Die Herausforderungen sind vielfältig, und die rechtlichen Rahmenbedingungen oft unklar. Man darf gespannt sein, wie sich die Dinge hier weiterentwickeln werden.