In Niedersachsen brodelt es – und das nicht nur wegen des typischen norddeutschen Wetters. Der Beleidigungs-Paragraf 188 steht zur Debatte. Die Landesregierung spricht sich entschieden gegen eine Streichung dieses Paragrafen aus, der ehrenamtliche Politikerinnen und Politiker vor Hass und Beleidigungen schützt. Das ist wichtig, denn viele dieser engagierten Menschen ziehen sich aus der Politik zurück, weil sie sich durch Hasskommentare und üble Nachrede bedroht fühlen. Die Sprecherin des niedersächsischen Justizministeriums brachte es auf den Punkt: Wenn die Verunglimpfungen nicht aufhören, verlieren wir die Menschen, die sich für unsere Gesellschaft einsetzen!

Am Donnerstag wird die Justizministerkonferenz der Länder über diesen Paragrafen beraten. Diese Diskussion ist nicht aus dem Nichts entstanden. Hintergrund sind einige Justizentscheidungen, die die Wogen hochschlagen lassen. Ein Amtsgericht in Heilbronn hat kürzlich einen Nutzer bestraft, der den Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) als „Lügenfritz“ bezeichnete. Im Gegensatz dazu wurde die Bezeichnung „Pinocchio“ als zulässige Kritik anerkannt. Komisch, oder? Da wird es einem ganz schwindelig, wenn man bedenkt, wie unterschiedlich die Bewertungen ausfallen können.

Politik und ihre Schattenseiten

Die sächsische Justizministerin Constanze Geiert (CDU) bringt sich ebenfalls in die Diskussion ein und fordert eine Abschaffung oder zumindest eine Reform des Paragrafen 188. Sie argumentiert, dass die Strafbarkeit von verbalen Angriffen nicht wirklich hilft, sondern möglicherweise sogar den politischen Diskurs einschränkt. Ein Antrag der AfD-Fraktion zur Streichung des Paragrafen wurde im Januar mit großer Mehrheit abgelehnt. Es bleibt also spannend, wie es weitergeht.

Der Paragraf 188 schützt Politiker vor Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede – und das nicht ohne Grund. Wer gegen diesen Paragrafen verstößt, muss mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen. Die Beleidigung eines Bürgers wird hingegen durch einen anderen Paragrafen des Strafgesetzbuches geregelt. Das Amtsgericht Hildesheim hat in einem Fall einen Harsumer zu 15 Monaten Haft verurteilt, nachdem er zuvor eine Geldstrafe erhalten hatte. Ein deutliches Zeichen, dass die Justiz nicht zimperlich ist.

Der schmale Grat der Meinungsfreiheit

Jetzt mag man sich fragen, wo hier die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und strafbaren Inhalten verläuft. Klar ist: Verleumdungen, Beleidigungen und Volksverhetzung sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Das gilt sowohl für Äußerungen online als auch offline. Hate Speech kann verschiedene Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllen, wie § 111 (öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 130 (Volksverhetzung) oder § 185 (Beleidigung). Da wird es schnell heikel! Ein Beispiel gefällig? „Ich wünsch dir viel Spaß beim Ficken mit deiner inzestigen Mutter, du Bastard.“ – das klingt nicht nur unhöflich, sondern erfüllt auch den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB.

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Aber nicht jeder rassistische Kommentar wird automatisch als Volksverhetzung eingestuft. Es muss eine Öffentlichkeit gegeben sein, und die Prangerwirkung im Internet ist schließlich um ein Vielfaches größer als in einer privaten Äußerung. Von daher bleibt es ein schmaler Grat, den Politiker, Bürger und die Justiz gleichermaßen beschreiten müssen. Die Diskussion um den Beleidigungs-Paragrafen wird uns also wohl noch eine Weile begleiten.