In Schwerin war Himmelfahrt für viele Einzelhändler alles andere als ein entspannter Feiertag. Statt fröhlichem Treiben gab es Schließungen und Kontrollen. Die Polizei war im Rahmen ihres Herrentagseinsatzes aktiv und stellte gleich mehrere Spätis auf die Probe. Zwei Geschäfte wurden mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen bedacht, weil sie trotz Aufforderung zur Schließung einfach nicht aufhören konnten, ihre Türen zu öffnen. Hier zeigt sich mal wieder, wie ernst die Stadt die geltenden Öffnungszeitenregelungen nimmt – und das ist nicht nur ein leeres Versprechen.

In Schwerin gilt eine Öffnungszeitenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die seit März 2026 in Kraft ist. Die Regelungen sind klar: Geschäfte dürfen an Sonn- und Feiertagen nur in bestimmten Zeitfenstern öffnen, in der Regel maximal bis 19 Uhr. Besonders in touristischen Orten, wo die Menschen oft nach einem schönen Tag noch ein bisschen bummeln möchten, sind die erweiterten Öffnungszeiten von 11.30 bis 19 Uhr zwischen dem 15. März und dem 31. Oktober sowie rund um den Jahreswechsel eine willkommene Erleichterung – aber nur unter der Voraussetzung, dass alles im Rahmen bleibt.

Die Details der Verordnung

Die Stadt Schwerin hat ihre Einzelhändler im Vorfeld über die Änderungen informiert, damit niemand auf die Idee kommt, ausgerechnet an einem Feiertag über die Stränge zu schlagen. Aber nicht nur Schwerin ist betroffen – auch Orte wie die Stadt Plau am See oder das Ostseebad Boltenhagen müssen sich an die gleichen Regeln halten. Die Öffnungszeitenverordnung gilt nicht nur hier, sondern auch in vielen anderen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern. So werden im Sommer die Geschäfte ermuntert, ihren Kunden ein angenehmes Einkaufserlebnis zu bieten, ohne dabei die gesetzlichen Vorgaben zu missachten.

Mit Blick auf die aktuellen Geschehnisse und die Verordnung gibt es jedoch einen kleinen Wermutstropfen: Ein Normenkontrollverfahren wurde im April 2025 von der Gewerkschaft ver.di Nord beim Oberverwaltungsgericht Greifswald eingeleitet, um die Öffnungszeitenverordnung für unwirksam erklären zu lassen. Das Gericht hat die Verordnung am 12. März 2026 zwar für unwirksam erklärt, doch das Urteil ist noch nicht rechtswirksam. Bis zur endgültigen Klärung gilt die Verordnung vorläufig weiter. Die Landesregierung wartet auf die schriftliche Urteilsbegründung, um die Verordnung überarbeiten zu können.

Ein Blick in die Zukunft

Die Unsicherheit rund um die Öffnungszeiten ist also noch lange nicht aus der Welt. Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin fordert bereits eine schnelle Klärung für Händler und Tourismusorte, denn die unklare Lage bringt nicht nur Verwirrung, sondern auch wirtschaftliche Risiken mit sich. Schließlich ist die Zeit von Ostern bis zum Herbst für viele Einzelhändler und Gastronomiebetriebe von entscheidender Bedeutung.

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Zusätzlich sei erwähnt, dass am 01. Februar 2024 das Öffnungszeitengesetz (ÖffZG M-V) in Kraft trat, das Sonderöffnungszeiten in Welterbestädten und anerkannten Tourismusregionen regelt. Hier wird es spannend, wie die Verordnungen in Zukunft angepasst werden – gerade im Hinblick auf die touristischen Hochburgen, die sich im Sommer um die Gunst der Urlauber reißen.

Die Diskussion um die Öffnungszeiten ist also lebendig und wird die kommenden Wochen und Monate sicher weiterhin beschäftigen. Und wer weiß, vielleicht gibt es bald eine Lösung, die für alle Beteiligten passt – von den Einzelhändlern bis hin zu den Besuchern, die in der schönen Landeshauptstadt Schwerin ein Stückchen norddeutsche Lebensart erleben möchten.